In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) kommt es oft zu der Frage: Wer ist eigentlich wofür verantwortlich – der einzelne Eigentümer oder die Gemeinschaft? Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum handelt.

Was gehört zum Sondereigentum?

Zum Sondereigentum zählen alle Räume und Bestandteile einer Wohnung, die nur von einem Eigentümer genutzt werden. Dazu gehören in der Regel:
  • die Räume der Wohnung selbst (Wohn-, Schlaf- und Badezimmer, Küche usw.)
  • Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, Innentüren
  • nichttragende Innenwände
  • Einrichtungen wie Sanitäranlagen oder Einbauküchen
👉 Kurz gesagt: Alles, was innerhalb der eigenen vier Wände liegt und die Bausubstanz nicht betrifft, gehört in der Regel zum Sondereigentum.

Was ist Gemeinschaftseigentum?

Zum Gemeinschaftseigentum zählen alle Teile der Wohnanlage, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes notwendig sind oder von allen Eigentümern genutzt werden. Typische Beispiele sind:
  • Dach, Fassade und tragende Wände
  • Treppenhäuser, Aufzüge und Flure
  • Fenster und Außentüren
  • Heizungsanlagen, Leitungen und gemeinschaftliche Außenflächen
👉 Kurz gesagt: Alles, was für die gesamte Wohnanlage wichtig ist, gehört der Gemeinschaft – und wird auch gemeinsam verwaltet.

Warum ist die Unterscheidung so wichtig?

Die klare Trennung entscheidet darüber, wer für Reparaturen, Instandhaltung oder Kosten aufkommt. Während jeder Eigentümer sein Sondereigentum eigenständig instand hält, ist für das Gemeinschaftseigentum die Eigentümergemeinschaft zuständig – vertreten durch die Hausverwaltung.

✅ Fazit:

Wer die Unterschiede zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum kennt, vermeidet Missverständnisse und unnötige Konflikte in der WEG. Im Zweifel hilft ein Blick in die Teilungserklärung – oder die Rücksprache mit der Hausverwaltung.