Mit dem Beginn des Frühlings startet in Deutschland auch die sogenannte Vogelschutzzeit. Für Eigentümer, Mieter und Gartenbesitzer bedeutet das: Bei Gartenarbeiten gelten besondere Regeln. Vor allem beim Schneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen sollte man die gesetzlichen Vorgaben kennen.
Gesetzliche Regelung: Schutzzeit von März bis September
Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) legt fest, dass Hecken, Gebüsche, lebende Zäune und viele Gehölze vom 1. März bis zum 30. September nicht stark zurückgeschnitten, gefällt oder vollständig entfernt werden dürfen.
Der Hintergrund ist der Schutz heimischer Vogelarten. In dieser Zeit bauen viele Vögel ihre Nester und ziehen ihre Jungen groß. Hecken und Sträucher dienen ihnen dabei als wichtige Brut- und Rückzugsorte.
Was in der Vogelschutzzeit erlaubt ist
Nicht jede Gartenarbeit ist automatisch verboten. Schonende Pflegearbeiten sind weiterhin möglich, solange keine Tiere gestört werden. Dazu zählen beispielsweise:
- leichte Form- oder Pflegeschnitte an Hecken
- das Entfernen einzelner überstehender Zweige
- Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Bäumen
Wichtig ist jedoch: Vor jedem Schnitt sollte geprüft werden, ob sich Vogelnester oder andere geschützte Lebensstätten im Gehölz befinden.
Welche Arbeiten erst wieder ab Oktober erlaubt sind
Stärkere Eingriffe dürfen erst wieder außerhalb der Schutzzeit erfolgen. Dazu gehören zum Beispiel:
- radikaler Rückschnitt von Hecken
- das „auf den Stock setzen“ von Sträuchern
- das Entfernen oder Roden von Gehölzen
- größere Fällarbeiten an Bäumen
Diese Maßnahmen sind in der Regel nur zwischen Oktober und Ende Februar zulässig.
Mögliche Bußgelder bei Verstößen
Wer während der Vogelschutzzeit unerlaubt Hecken oder Bäume stark zurückschneidet oder entfernt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Bundesland können dafür Bußgelder verhängt werden, da die Regelung dem Schutz von Tieren und ihren Lebensräumen dient.
Fazit
Die Vogelschutzzeit schützt heimische Tiere während der wichtigen Brut- und Aufzuchtphase. Eigentümer und Mieter sollten größere Schnittarbeiten rechtzeitig vor März erledigen oder auf den Herbst verschieben. Kleinere Pflegemaßnahmen sind weiterhin möglich – solange keine Nester oder Lebensstätten gestört werden.